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Fristwahrender Schriftverkehr

Bei fristwahrendem Schriftverkehr hat das Sekretariat besonders darauf zu achten, dass eine positive Faxbestätigung o.ä. vorliegt, bevor die Frist als erledigt gekennzeichnet wird.

Im Falle von Briefen wird die Frist erst als erledigt gekennzeichnet, wenn sich der fertig frankierte Brief im Ausgangsstapel befindet. Im Ausgangsstapel dürfen sich nur fertig frankierte Briefe befinden.

Bei einem fristgebundenen Schriftsatz per Fax muss die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht überprüft werden! (BGH Beschluss 10.09.2013, VI ZB 61/12)

Wird ein Schriftsatz per beA übermittelt, muss im Anschluss an den Versand der Übermittlungsstatus kontrolliert werden. Auch muss kontrolliert werden, ob sich die Nachricht in den Ordner "gesendet" befindet. Bei einer Fehlermeldung muss der Vorgang wiederholt werden.


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