Zustellung ausgehender Schriftsätze
Bestimmte Schriftsätze müssen vom Gericht zugestellt werden. Das ist der Fall bei:
- Klageschrift
- Berufungsschrift
- Beschwerdeschrift
- (für uns nicht relevant:) Nichtzulassungsbeschwerde
- (für uns nicht relevant:) Revisionsschrift
sowie die entsprechenden Begründungsschriftsätze.
Bei allen anderen (jedenfalls in Patentsachen) direkte Zustellung an gegnerischen Anwalt und Vermerk auf Schriftsatz (vgl. Zöller § 195 Rn 5).
No pages are currently in this chapter.