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Zustellung ausgehender Schriftsätze

Bestimmte Schriftsätze müssen vom Gericht zugestellt werden. Das ist der Fall bei:

  • Klageschrift
  • Berufungsschrift
  • Beschwerdeschrift
  • (für uns nicht relevant:) Nichtzulassungsbeschwerde
  • (für uns nicht relevant:) Revisionsschrift

sowie die entsprechenden Begründungsschriftsätze.

Bei allen anderen (jedenfalls in Patentsachen) direkte Zustellung an gegnerischen Anwalt und Vermerk auf Schriftsatz (vgl. Zöller § 195 Rn 5).


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